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Mietpreis und Markt

Mehr Miete bieten: Wohnung, Gebot und Mietpreisbremse

Veröffentlicht am 1. November 2026 · Aktualisiert am 1. November 2026 · 5 Minuten Lesezeit

Freigestellte Aufnahme eines Mehrfamilienhauses am Eppendorfer Weg in Hamburg

Ein Interessent, der mehr Miete bietet als im Inserat, darf den Zuschlag nur bekommen, wenn die vereinbarte Miete die zulässige Grenze nicht übersteigt. In Hamburg gilt die Mietpreisbremse: Die Miete zu Mietbeginn darf nach § 556d Absatz 1 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ein Aufschlag darüber ist unwirksam und führt zu einem Rückzahlungsanspruch. Wir nehmen Mehrgebote deshalb nicht an.

Darf ich ein Mehrgebot annehmen?

Nur im Rahmen der zulässigen Miete. Liegt die inserierte Miete darunter und das Gebot noch innerhalb der Grenze aus § 556d Absatz 1 BGB, ist die Vereinbarung wirksam. Überschreitet der vereinbarte Betrag die Grenze, ist die Vereinbarung nach § 556g Absatz 1 BGB insoweit unwirksam, als die zulässige Miete überschritten wird, und der Vermieter muss zu viel gezahlte Miete herausgeben.

Fall Folge
Gebot liegt innerhalb der zulässigen Miete Vereinbarung wirksam
Gebot liegt darüber, keine Ausnahme greift Insoweit unwirksam, Rückzahlung nach Rüge
Gebot liegt darüber, Ausnahme nach §§ 556e, 556f BGB greift Zulässig, aber nur mit rechtzeitiger Auskunft nach § 556g Absatz 1a BGB

Hilft es, wenn der Mieter selbst mehr zahlen will?

Nein. Dass die Initiative vom Interessenten ausging, verschiebt die Rechtslage nicht. Nach § 556g Absatz 1 BGB ist eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam, soweit sie die zulässige Miete überschreitet, und die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nach Satz 4 ausdrücklich nicht anzuwenden. Beide Vorschriften würden eine Rückforderung sonst unter bestimmten Umständen ausschließen. Gegen die gesetzliche Grenze lässt sich deshalb nicht verhandeln.

Wann kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen?

Wenn er den Verstoß gerügt hat. § 556g Absatz 2 BGB macht die Rückforderung von einer Rüge abhängig. Rügt der Mieter mehr als 30 Monate nach Mietbeginn oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge schon beendet, bleibt ihm nur die Rückforderung für Mieten, die ab Zugang der Rüge fällig wurden. Der Vermieter muss außerdem auf Verlangen Auskunft über die maßgeblichen Tatsachen erteilen (Absatz 3), und alle diese Erklärungen bedürfen nach Absatz 4 der Textform.

Wann sind höhere Mieten zulässig?

In vier Fällen, geregelt in den §§ 556e und 556f BGB: bei einer höheren Vormiete, bei einer Modernisierung in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn, bei Neubauwohnungen mit erster Nutzung und Vermietung nach dem Stichtag 1. Oktober 2014 und beim ersten Vermieten nach einer umfassenden Modernisierung. Ohne rechtzeitige Auskunft nach § 556g Absatz 1a BGB vor der Vertragserklärung kann sich der Vermieter auf diese Ausnahmen nicht berufen. Mehr dazu steht in Mietpreisbremse in Hamburg.

Aus der Praxis: im Zweifel die niedrigere Zahl

Ist unklar, ob eine höhere Vormiete seinerzeit zulässig vereinbart war, rechnen wir mit beiden möglichen Höchstmieten und arbeiten mit der niedrigeren weiter. Auch die Neubaukosten für die Schwelle der umfassenden Modernisierung setzen wir bewusst am oberen Rand an, damit die Mietpreisbremse nicht zu Unrecht als unanwendbar gilt. Ein Mehrgebot gerät so gar nicht erst in die Grauzone.

Wer sich auf die höhere Vormiete stützt, muss sie belegen können. Alte Verträge und Nachträge gehören deshalb geordnet abgelegt und beim Eigentümerwechsel übergeben.

Was passiert bei einem falsch angesetzten Preis?

Es verläuft anders, als ein Mehrgebot vermuten lässt. Bei einem zu hoch angesetzten Preis gilt: Nach zwei bis drei Wochen mit wenigen oder unpassenden Anfragen folgt die Senkung, und eine sichtbare Senkung im laufenden Inserat signalisiert weiteren Spielraum. Entscheidend ist deshalb die Kalkulation vor dem Inserat. Bei uns ist die Miete vorher marktgerecht und rechtssicher kalkuliert, und ein Aufschlag auf diese Zahl ist für uns eher ein Warnsignal als ein Vorteil.

Was gilt in Hamburg?

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung gilt laut Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für das gesamte Stadtgebiet; sie wurde erstmals zum 1. Juli 2015 umgesetzt. Nach § 556d Absatz 2 BGB muss eine solche Verordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Hamburger Mietenspiegel; wie Sie sie finden, beschreibt Mietpreis festlegen: Mietspiegel und Praxis, und die Rechnung übernimmt der Mietpreisrechner.

Wer kalkuliert die Miete für mich?

Bei uns steht die Miete vor dem Inserat fest, kalkuliert nach Mietenspiegel und Mietpreisbremse. Gebote über diesem Betrag stellen sich dadurch nicht. Was Sie als privater Eigentümer selbst erledigen müssten, steht in Wohnung privat vermieten. Die Übergabe an uns beginnt mit Vermietung starten. Wie Sie unter mehreren stimmigen Bewerbungen wählen, steht in Passendster Mieter statt bester.

Quellen

Zuletzt gegen die amtlichen Fassungen geprüft am 1. November 2026.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverband.

Häufige Fragen

Ein Interessent bietet mehr Miete als im Inserat. Darf ich das annehmen?

Nur bis zur zulässigen Miete. In Hamburg darf die Miete zu Mietbeginn nach § 556d Absatz 1 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen, es sei denn, eine Ausnahme nach den §§ 556e und 556f BGB greift. Alles darüber ist unwirksam und müsste zurückgezahlt werden. Wir nehmen Mehrgebote deshalb grundsätzlich nicht an.

Was passiert, wenn der Mieter freiwillig mehr zahlen wollte?

Das ändert an der Rechtsfolge nichts. Nach § 556g Absatz 1 BGB ist eine Vereinbarung über die Miethöhe unwirksam, soweit sie die zulässige Miete überschreitet, und der Vermieter muss zu viel gezahlte Miete herausgeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 BGB sind ausdrücklich nicht anzuwenden.

Bis wann kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen?

Voraussetzung ist eine Rüge des Verstoßes. Rügt der Mieter mehr als 30 Monate nach Mietbeginn oder erst nach Ende des Mietverhältnisses, gilt nach § 556g Absatz 2 BGB: Zurückfordern kann er nur, was ab dem Zugang der Rüge an Miete fällig wurde.

Warum ist ein Mehrgebot für Vermieter ein Warnsignal?

Bei uns ist die Miete vorher marktgerecht und rechtssicher kalkuliert, ein Aufschlag auf diese Zahl ist für uns eher ein Grund, genauer hinzusehen.