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Lexikon der Vermietung
Was bedeutet Kappungsgrenze, was eine Rüge, was eine umfassende Modernisierung? Hier stehen die Begriffe, die bei der Vermietung von Wohnraum vorkommen, jeweils kurz erklärt und, wo es einen gibt, mit dem maßgeblichen Paragraphen.
63 Begriffe
A
- Angespannter Wohnungsmarkt
Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen bestimmen solche Gebiete durch Rechtsverordnung und müssen die Einstufung begründen. An sie knüpfen die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze von fünfzehn Prozent an.
Maßgeblich: § 556d Abs. 2 BGB
In Hamburg: Hamburg ist als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft, und zwar für das gesamte Stadtgebiet.
- Anlage der Kaution
Wird die Kaution als Geldsumme gestellt, muss der Vermieter sie bei einer Bank anlegen, verzinst wie eine Spareinlage mit drei Monaten Kündigungsfrist. Die Anlage hat getrennt von seinem eigenen Vermögen zu erfolgen. Die Zinsen gehören dem Mieter und erhöhen die Sicherheit. Eine andere Anlageform dürfen beide Seiten vereinbaren.
Maßgeblich: § 551 Abs. 3 BGB
- Auskunft zur Miethöhe
Beruft sich ein Vermieter für eine höhere Miete auf eine der vier Ausnahmen, schuldet er dem Interessenten dazu von sich aus eine Auskunft, und zwar in Textform, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Ohne Auskunft trägt die Ausnahme nicht. Wird sie formgerecht nachgeholt, greift sie erst zwei Jahre danach.
Maßgeblich: § 556g Abs. 1a BGB
B
- Begründungsmittel der Mieterhöhung
Ein Mieterhöhungsverlangen muss begründet werden. Das Gesetz nennt dafür vier Mittel: einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, wobei die Benennung von drei Wohnungen genügt.
Maßgeblich: § 558a Abs. 2 BGB
- Benachteiligungsverbot
Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung bleibt ausnahmsweise erlaubt, wenn sie dem Ziel dient, sozial stabile Bewohnerstrukturen und ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten.
Maßgeblich: § 19 AGG
Mieterauswahl: die Kriterien, die wirklich tragen · Der passendste Mieter, nicht der beste
- Bestellerprinzip
Beim Bestellerprinzip zahlt die Vermittlung, wer sie beauftragt hat. Für die Vermittlung einer Mietwohnung darf ein Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden grundsätzlich kein Entgelt verlangen, es sei denn, er ist ausschließlich wegen dessen Auftrag tätig geworden. In der Praxis trägt die Courtage deshalb fast immer die Eigentümerseite.
Maßgeblich: § 2 Abs. 1a WoVermRG
- Betriebskosten
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Der Mieter trägt sie nur, soweit das vereinbart ist. Welche Kosten dazugehören, bestimmt die Betriebskostenverordnung. Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten zählen ausdrücklich nicht dazu.
Maßgeblich: § 556 BGB
- Betriebskostenabrechnung
Über Vorauszahlungen auf Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss den Mieter binnen zwölf Monaten erreichen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Lässt der Vermieter diese Frist verstreichen, ist eine Nachforderung für ihn nur noch möglich, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Maßgeblich: § 556 Abs. 3 BGB
- Betriebskostenverordnung
Die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 zählt auf, welche Kosten als Betriebskosten gelten. Sie bestimmt zugleich, dass Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten nicht dazugehören. Ihre Nummer 17 erfasst sonstige Betriebskosten, also laufende Kosten, die von den übrigen Nummern nicht erfasst sind und deshalb einzeln benannt werden müssen.
Maßgeblich: § 556 Abs. 1 BGB
- Betriebskostenvorauszahlung
Eine Betriebskostenvorauszahlung ist ein monatlicher Abschlag auf die späteren tatsächlichen Kosten. Sie darf nur in angemessener Höhe vereinbart werden und wird jährlich abgerechnet, sodass Nachzahlungen oder Guthaben entstehen. Davon zu unterscheiden ist die Pauschale, mit der die Betriebskosten abgegolten sind und über die nicht abgerechnet wird.
Maßgeblich: § 556 Abs. 2 BGB
- Bonitätsauskunft
Eine Bonitätsauskunft ist die Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei über die Zahlungsfähigkeit einer Person. Im Vermietungsverfahren dient sie der Einschätzung, ob die Miete dauerhaft getragen werden kann. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz darf sie erst in der letzten Phase des Verfahrens verlangt werden.
Maßgeblich: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz
Bonitätsprüfung von Mietinteressenten
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Interessentenmanagement.
- Bürgschaft
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen. Übernommen werden kann sie auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit. Der Bürge wird dadurch nicht Mieter und erwirbt keine Rechte aus dem Mietvertrag.
Maßgeblich: § 765 BGB
D
- Drei-Phasen-Modell
Das Drei-Phasen-Modell der Datenschutzkonferenz unterscheidet drei Zeitpunkte der Datenerhebung bei Mietinteressenten: den Besichtigungstermin, die Erklärung, eine bestimmte Wohnung anmieten zu wollen, und die Entscheidung für einen Erstplatzierten. Welche Angaben erhoben werden dürfen, richtet sich danach, welche dieser Phasen erreicht ist.
Maßgeblich: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz
Selbstauskunft des Mieters: welche Fragen zulässig sind · Bonitätsprüfung von Mietinteressenten
E
- Eigenbedarf
Eigenbedarf ist einer der gesetzlich genannten Gründe für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter. Er liegt vor, wenn dieser die Räume für sich selbst, für Angehörige seines Haushalts oder für Familienangehörige benötigt. Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben.
Maßgeblich: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Energieausweis
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Vor einer Vermietung ist er einem Interessenten spätestens beim Besichtigungstermin vorzulegen und nach Vertragsschluss unverzüglich zu übergeben. Ausgestellt wird er jeweils für zehn Jahre. Es gibt ihn in zwei Formen, als Bedarfsausweis auf Grundlage einer Berechnung und als Verbrauchsausweis auf Grundlage gemessener Werte.
Maßgeblich: § 80 GModG
Wohnung inserieren: welche Portale sich lohnen
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Wohnungsbesichtigung.
- Erstvermietung
Erstvermietung ist die erste Vermietung einer Wohnung nach Fertigstellung oder nach einer umfassenden Modernisierung. Anders als bei einer Nachvermietung gibt es weder Vormieter noch Erfahrungswerte zu Betriebskosten. Für die Miethöhe können die Ausnahmen von der Mietpreisbremse für Neubauten und für umfassend modernisierte Wohnungen greifen.
- Exposé
Ein Exposé ist die Zusammenstellung aller Angaben zu einer Wohnung für Interessenten: Beschreibung, Fotos, Grundriss, Miete und Nebenkosten sowie die Angaben aus dem Energieausweis. Es dient als Grundlage für das Inserat auf den Portalen und für die Unterlagen, die Interessenten vor einer Besichtigung erhalten.
Exposé und Fotos: was eine Wohnung gut aussehen lässt
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Vermarktung.
F
- Form der Bürgschaft
Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrags muss die Erklärung des Bürgen schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen, ein eingescanntes oder digital signiertes Dokument genügt also nicht. Geheilt wird ein Formmangel nur, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit tatsächlich erfüllt.
Maßgeblich: § 766 BGB
G
- Gebäudemodernisierungsgesetz
Das Gebäudemodernisierungsgesetz regelt die Einsparung von Energie und die Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Es enthält auch die Vorschriften zum Energieausweis und zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Bis zur Änderung im Juli 2026 trug es den Namen Gebäudeenergiegesetz, weshalb die Abkürzung GEG noch verbreitet ist.
Maßgeblich: § 80 GModG
H
- Hamburger Mietenspiegel
Der Hamburger Mietenspiegel ist der qualifizierte Mietspiegel für das Stadtgebiet. Herausgeber ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, erhoben wird er alle zwei Jahre, die geltende Ausgabe stammt von 2025. In Hamburg ist die Schreibweise mit n üblich; gemeint ist der Mietspiegel im Sinne des Gesetzes.
Maßgeblich: § 558d BGB
In Hamburg: Herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, aktuelle Ausgabe 2025.
- Hausordnung
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben im Haus, etwa Ruhezeiten, die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen und die Treppenhausreinigung. Sie wird üblicherweise als Anlage zum Mietvertrag vereinbart und ist dann Vertragsbestandteil. Ihr Inhalt darf den Regelungen des Mietvertrags und dem geltenden Recht nicht widersprechen.
I
- Immobilienportal
Ein Immobilienportal ist eine Plattform, auf der Wohnungsangebote veröffentlicht und von Suchenden gefunden werden. Suchende filtern dort meist nach Größe und Höchstmiete. Für Vermieter ist das Portal der Kanal, über den die Anfragen eingehen; die Pflichtangaben aus dem Energieausweis gelten dort ebenso wie in jeder anderen Anzeige.
- Indexmiete
Bei einer Indexmiete folgt die Miete dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, und Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind ausgeschlossen.
Maßgeblich: § 557b BGB
K
- Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark die Miete im laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren steigen darf, nämlich um höchstens zwanzig Prozent. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder diese Grenze auf fünfzehn Prozent absenken, jeweils für höchstens fünf Jahre. Erhöhungen wegen Modernisierung bleiben dabei außer Betracht.
Maßgeblich: § 558 Abs. 3 BGB
- Kauf bricht nicht Miete
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter verkauft, tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Der Mietvertrag läuft also unverändert weiter, nur die Vermieterseite wechselt. Der Grundsatz wird nach dieser Wirkung benannt.
Maßgeblich: § 566 BGB
- Kündigungsausschluss
Ein Kündigungsausschluss nimmt dem Mieter für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung. Bei einer Staffelmiete darf dieses Recht für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Regelung betrifft das Kündigungsrecht des Mieters, nicht das des Vermieters.
Maßgeblich: § 557a Abs. 3 BGB
- Kündigungsfrist
Eine Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich diese Frist nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate. Vereinbarungen, die den Mieter schlechter stellen, sind unwirksam.
Maßgeblich: § 573c BGB
L
- Leerstand
Leerstand bezeichnet die Zeit, in der eine Wohnung nicht vermietet ist und keine Miete einbringt. Für Eigentümer ist er eine Kostengröße: Die Nettokaltmiete entfällt, und die Betriebskosten dieser Zeit trägt niemand außer ihnen. Leerstand entsteht zwischen zwei Mietverhältnissen oder nach Fertigstellung eines Neubaus.
M
- Mietausfall
Mietausfall ist die Miete, die vereinbart war, aber nicht gezahlt wird. Er unterscheidet sich vom Leerstand, bei dem gar kein Mietverhältnis besteht. Neben der ausbleibenden Zahlung entstehen dabei regelmäßig weitere Kosten, etwa für Mahnungen und rechtliche Schritte. Die Kaution deckt nur einen begrenzten Teil ab.
Was ein Monat Leerstand wirklich kostet · Bonitätsprüfung von Mietinteressenten
- Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. Sie ist nicht dasselbe wie ein Mietspiegel.
Maßgeblich: § 558e BGB
- Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das Verlangen muss in Textform erfolgen und begründet werden. Es betrifft das laufende Mietverhältnis und ist von der Miethöhe bei Vertragsbeginn zu unterscheiden.
Maßgeblich: § 558 BGB
- Mieterhöhung nach Modernisierung
Nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter die Jahresmiete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Kosten für Erhaltung sind zuvor herauszurechnen. Zusätzlich begrenzt das Gesetz, um wie viel Euro je Quadratmeter die Monatsmiete binnen sechs Jahren steigen darf. Dieses Verfahren steht neben der Erhöhung bis zur Vergleichsmiete.
Maßgeblich: § 559 BGB
- Mietkaution
Die Mietkaution ist die Sicherheit, die ein Mieter für seine Pflichten aus dem Mietvertrag stellt. Ihre Obergrenze liegt beim Dreifachen der Monatsmiete, gerechnet ohne Betriebskosten. Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten aufbringen. Abreden, die ihn schlechter stellen als das Gesetz, entfalten keine Wirkung.
Maßgeblich: § 551 BGB
- Mietminderung
Eine Mietminderung tritt ein, wenn die Mietsache einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Für die Dauer des Mangels ist die Miete herabgesetzt oder entfällt ganz. Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt dabei außer Betracht.
Maßgeblich: § 536 BGB
- Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf sie die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Welche Gebiete das sind, legen die Länder per Verordnung fest, längstens bis zum 31. Dezember 2029.
Maßgeblich: § 556d BGB
In Hamburg: Die Hamburgische Mietpreisbegrenzungsverordnung gilt seit dem 1. Januar 2026 für das gesamte Stadtgebiet und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Mietpreisbremse in Hamburg · Mietpreis festlegen: Mietspiegel und Praxis
- Mietspiegel
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder gemeinsam von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter erstellt und anerkannt wird. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind zur Erstellung verpflichtet. Er dient als Begründungsmittel für Mieterhöhungen.
Maßgeblich: § 558c BGB
- Mietvertrag
Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren, sie in geeignetem Zustand zu überlassen und darin zu erhalten. Die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt er ebenfalls. Der Mieter schuldet dafür die vereinbarte Miete. Mehr braucht es für einen wirksamen Vertrag nicht.
Maßgeblich: § 535 BGB
- Mitmieter
Mitmieter sind mehrere Personen, die denselben Mietvertrag geschlossen haben. Für die Miete haften sie als Gesamtschuldner: Der Vermieter darf die volle Leistung von jedem Einzelnen fordern, insgesamt aber nur einmal verlangen. Bis alles gezahlt ist, bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Rechte aus dem Vertrag stehen ihnen ebenso gemeinsam zu.
Maßgeblich: § 421 BGB
N
- Nachvermietung
Nachvermietung ist die Vermietung einer Wohnung an einen neuen Mieter, nachdem das vorige Mietverhältnis geendet hat. Anders als bei der Erstvermietung gibt es einen Vormieter, dessen zuletzt geschuldete Miete für die Mietpreisbremse bedeutsam sein kann, sowie Erfahrungswerte zu den tatsächlichen Betriebskosten.
- Nebenkosten
Nebenkosten ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Betriebskosten einer Wohnung. Das Gesetz kennt den Begriff Betriebskosten und verweist für ihren Inhalt auf die Betriebskostenverordnung. Wer von Nebenkosten spricht, meint in aller Regel die umlagefähigen Betriebskosten, also nicht sämtliche Kosten, die neben der Grundmiete anfallen.
Maßgeblich: § 556 BGB
- Nettokaltmiete
Die Nettokaltmiete ist das Entgelt allein für die Überlassung der Wohnung, ohne jede Betriebskosten. Sie ist die Bezugsgröße für die Höchstgrenze der Kaution und für den Vergleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete. Im Inserat wird sie häufig als Kaltmiete bezeichnet, gemeint ist derselbe Betrag.
Maßgeblich: § 551 Abs. 1 BGB
- Neubauausnahme
Die Neubauausnahme stellt Wohnungen von der Mietpreisbremse frei, sofern sie nach dem Stichtag 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet worden sind. Maßgeblich ist dieser Zeitpunkt der ersten Nutzung und nicht das Baujahr, wie es umgangssprachlich verstanden wird. Die Freistellung bleibt der Wohnung dauerhaft erhalten.
Maßgeblich: § 556f Satz 1 BGB
O
- Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
Ein Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Das Gesetz nennt dafür die schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, den Eigenbedarf und die Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Maßgeblich: § 573 BGB
- Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das übliche Entgelt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der Gemeinde. Sie bildet sich aus den Mieten, die in den vergangenen Jahren vereinbart oder geändert wurden. Sie ist der Bezugswert für die Mietpreisbremse und für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis.
Maßgeblich: § 558 Abs. 2 BGB
P
- Pflichtangaben im Inserat
Wer eine Wohnung inseriert und über einen Energieausweis verfügt, muss bestimmte Angaben daraus in die Immobilienanzeige aufnehmen. Dazu zählen die Art des Ausweises, der Wert für Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger für die Heizung und bei Wohngebäuden das Baujahr sowie die Energieeffizienzklasse.
Maßgeblich: § 87 GModG
Wohnung inserieren: welche Portale sich lohnen
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Vermarktung.
Q
- Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel entsteht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und wird von der Gemeinde oder von Interessenvertretern beider Seiten anerkannt. Alle zwei Jahre ist er an den Markt anzupassen, alle vier Jahre neu zu erheben. Für ihn gilt die gesetzliche Vermutung, dass die dort genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete abbilden.
Maßgeblich: § 558d BGB
In Hamburg: Der Hamburger Mietenspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel und wird von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen herausgegeben.
R
- Rüge
Die Rüge ist die Beanstandung einer überhöhten Miete durch den Mieter. Ohne sie kann er zu viel Gezahltes nicht zurückverlangen. Erreicht ihn die Erkenntnis früh und rügt er, bevor seit dem Mietbeginn dreißig Monate vergangen sind, wirkt die Rückforderung bis zum Anfang zurück; später nur noch für die Zeit ab Zugang.
Maßgeblich: § 556g Abs. 2 BGB
S
- Schriftform
Schreibt das Gesetz Schriftform vor, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag haben beide Parteien auf derselben Urkunde zu unterschreiben. Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, genügt es, wenn jede Seite die für die andere bestimmte unterzeichnet.
Maßgeblich: § 126 BGB
- Selbstauskunft
Die Selbstauskunft ist der Fragebogen, mit dem Vermieter Angaben von Mietinteressenten erheben. Zulässig ist eine Frage nur, wenn die Angabe in einem objektiven Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht und keine überwiegenden Interessen des Interessenten entgegenstehen. Maßstab dafür ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz.
Maßgeblich: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz
Selbstauskunft des Mieters: welche Fragen zulässig sind
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Interessentenmanagement.
- Staffelmiete
Bei einer Staffelmiete wird die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart. Jede Staffel muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben, und die jeweilige Miete oder die Erhöhung ist als Geldbetrag auszuweisen. Während der Laufzeit sind Erhöhungen bis zur Vergleichsmiete ausgeschlossen.
Maßgeblich: § 557a BGB
T
- Textform
Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, aus der hervorgeht, wer sie abgegeben hat. Dauerhaft ist ein Medium, das die Erklärung unverändert wiedergibt und dem Empfänger für angemessene Zeit zugänglich bleibt. Eine E-Mail genügt dem, ein mündlicher Hinweis nicht. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Maßgeblich: § 126b BGB
U
- Übergabeprotokoll
Ein Übergabeprotokoll hält fest, in welchem Zustand eine Wohnung übergeben wird. Erfasst werden üblicherweise der Zustand der Räume, die Zählerstände mit Zählernummer und die übergebenen Schlüssel nach Art und Anzahl. Beide Seiten unterschreiben, jede erhält eine Ausfertigung. Es dient später als Vergleichsmaßstab.
Wohnungsübergabe und Übergabeprotokoll
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Wohnungsübergabe.
- Umfassende Modernisierung
Eine umfassende Modernisierung ist ein Eingriff, der eine Wohnung einem Neubau annähert. Die erste Vermietung danach bleibt von der Mietpreisbremse und von der Bindung an die Vormiete frei. Die Hürde liegt hoch: Es zählt, wie viel investiert und wie tief in die Bausubstanz eingegriffen wurde, nicht die Erneuerung einzelner Bauteile.
Maßgeblich: § 556f Satz 2 BGB
- Untervermietung
Untervermietung ist die Überlassung eines Teils der Wohnung an einen Dritten. Entsteht für den Mieter nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, kann er vom Vermieter die Erlaubnis dazu verlangen. Das gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt oder der Wohnraum übermäßig belegt würde.
Maßgeblich: § 553 BGB
V
- Vollmacht
Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Erteilt wird sie durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Diese Erklärung bedarf nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft selbst gilt, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Maßgeblich: § 167 BGB
- Vormiete
Die Vormiete ist die Miete, die im vorangegangenen Mietverhältnis zuletzt geschuldet war. War sie bereits höher als die zulässige Grenze und seinerzeit rechtmäßig vereinbart, darf sie weiter verlangt werden. Außer Betracht bleiben Mietminderungen sowie Erhöhungen, die im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden.
Maßgeblich: § 556e Abs. 1 BGB
W
- Warmmiete
Die Warmmiete ist der Betrag, den ein Mieter monatlich insgesamt überweist: die Nettokaltmiete zuzüglich der Vorauszahlungen oder Pauschalen für Betriebskosten. Sie ist keine gesetzliche Größe, sondern eine Rechengröße aus der Vermietungspraxis. Suchende filtern in Portalen meist nach ihr, Mietrecht und Mietspiegel rechnen dagegen mit der Nettokaltmiete.
Mietpreis festlegen: Mietspiegel und Praxis · Wie viele Bewerber bekommt eine Wohnung in Hamburg
- Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein weist nach, dass jemand eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen darf. Wer über eine solche Wohnung verfügt, darf sie einem Suchenden nur überlassen, wenn dieser den Schein vorher übergibt. Für Wohnungen ohne Förderung spielt er keine Rolle. Ausgestellt wird er von der zuständigen Stelle der Kommune.
Maßgeblich: § 27 WoFG
- Wohnfläche
Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Angerechnet werden sie ab zwei Metern lichter Höhe voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte. Balkone, Loggien und Terrassen zählen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte. Keller, Abstellräume und Garagen bleiben außen vor.
Maßgeblich: §§ 2 und 4 WoFlV
- Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung des Einzugs, die der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person ausstellen muss. Vier Angaben gehören hinein: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn er nicht Eigentümer ist, auch dessen Name, dazu der Tag des Einzugs, die Adresse der Wohnung und wer dort meldepflichtig einzieht.
Maßgeblich: § 19 BMG
Wohnungsübergabe und Übergabeprotokoll
Worauf Sie dabei konkret achten sollten, zeigt unsere Checkliste Wohnungsübergabe.
- Wohnungsvermittler
Ein Wohnungsvermittler ist, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachweist. Für diese Tätigkeit gilt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung mit der amtlichen Abkürzung WoVermRG. Es bestimmt unter anderem, wer die Courtage schuldet und in welcher Höhe sie verlangt werden darf.
Maßgeblich: § 2 WoVermRG
Z
- Zeitmietvertrag
Ein Zeitmietvertrag endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Zulässig ist die Befristung nur aus drei abschließend genannten Gründen: Eigennutzung nach Ablauf, beabsichtigte Beseitigung oder wesentliche Veränderung der Räume oder Vermietung an einen Dienstverpflichteten. Der Grund ist bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.
Maßgeblich: § 575 BGB
- Zweckentfremdung
Zweckentfremdet ist eine Wohnung, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird. Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz soll verhindern, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Die Einzelheiten und die Frage, wann eine Genehmigung nötig ist, regelt das Gesetz; zuständig sind in Hamburg die Bezirksämter.
Maßgeblich: Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz
In Hamburg: Landesrecht, das nur in Hamburg gilt. Der Vollzug liegt bei den Bezirksämtern.