Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: verlangen oder nicht
Veröffentlicht am 1. November 2026 · Aktualisiert am 1. November 2026 · 5 Minuten Lesezeit

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dürfen Vermieter von Interessenten nicht verlangen. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz ist der bisherige Vermieter nicht verpflichtet, sie auszustellen, und was der Interessent nicht erhalten kann, kann der neue Vermieter nicht einfordern. Liegt sie freiwillig vor, bestätigt sie, dass der frühere Vermieter keine offenen Mietforderungen vermerkt hat. Dieser Beitrag zeigt, was sie aussagt und welche Nachweise zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit stattdessen zulässig sind.
Darf ich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?
Nein. Die Datenschutzkonferenz stellt in ihrer Orientierungshilfe fest: Bisherige Vermieter sind den Mietern gegenüber nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erstellen, und sie nennt dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009, Aktenzeichen VIII ZR 238/08. Daraus folgt für die Praxis, dass eine solche Bescheinigung von den Mietinteressenten bei einer Neuanmietung auch nicht verlangt werden kann.
Das ist die Regel für das Verlangen. Etwas anderes gilt für den freiwilligen Weg: Legt ein Bewerber die Bescheinigung von sich aus vor, dürfen Sie sie berücksichtigen. Sie dürfen Ihre Entscheidung nur nicht davon abhängig machen, dass sie vorliegt.
Was sagt die Bescheinigung aus und was nicht?
Sie sagt etwas über einen Stichtag. Der frühere Vermieter bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine offenen Mietforderungen vermerkt sind. Das ist ein nützlicher Hinweis, aber kein Nachweis für künftiges Zahlungsverhalten, und es ist nicht die ganze Bonität.
| Was die Bescheinigung zeigt | Was sie nicht zeigt |
|---|---|
| Keine offenen Mietforderungen zum Ausstellungstag | Sonstige Verbindlichkeiten des Bewerbers |
| Verhalten gegenüber dem bisherigen Vermieter | Höhe und Stabilität des Einkommens |
| Ein Dokument, das der Bewerber freiwillig beibringt | Ob der Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug war |
Wie ein Gesamtbild aus mehreren Nachweisen entsteht, beschreibt Bonitätsprüfung beim Mieter.
Darf ich den früheren Vermieter anrufen?
Nicht über Kontaktdaten, die Sie vom Bewerber erfragen. Fragen nach Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aktueller oder früherer Vermieter sind nach der Orientierungshilfe unzulässig, denn solche Angaben sind für die Entscheidung über das Mietverhältnis nicht erforderlich. Damit entfällt auch der naheliegende Weg, die Auskunft selbst beim Vorvermieter einzuholen.
Was bleibt, sind die Nachweise, die der Bewerber selbst beibringt, und die Fragen, die die Orientierungshilfe zulässt.
Welche Fragen und Nachweise sind stattdessen zulässig?
Nach der Entscheidung für einen bestimmten Bewerber dürfen Sie in dieser Phase Nachweise zum Einkommen anfordern, etwa eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, einen Kontoauszug oder einen Einkommensteuerbescheid in Kopie, jeweils mit geschwärzten nicht erforderlichen Angaben. Dazu kommen Bonitätsauskünfte, die der Bewerber für den Zweck der Anmietung bei einer Auskunftei bestellt. Die umfassende Auskunft über die eigenen Daten nach Artikel 15 DSGVO, die ein Bewerber bei einer Auskunftei verlangen kann, dürfen Sie nicht anfordern, denn sie enthält meist mehr, als zur Beurteilung nötig ist.
Eine begrenzte Frage ist zulässig: die nach erheblichen Pflichtverletzungen aus dem früheren Mietverhältnis, die eine Kündigung rechtfertigen. Dazu muss die Kündigung rechtskräftig oder die Pflichtverletzung unbestritten sein, und der Bewerber soll erklären dürfen, warum sich so etwas nicht wiederholt. Die Orientierungshilfe verweist für den Maßstab auf § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB: Verzug mit der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten über mehr als zwei Termine.
Wann im Verfahren dürfen Sie was abfragen?
Die Orientierungshilfe unterscheidet drei Zeitpunkte. Beim Besichtigungstermin genügen Angaben zur Identifikation. Sobald ein Interessent seinen Mietwunsch erklärt, kommen weitere Angaben dazu, etwa zu den Personen im Haushalt. Erst wenn Sie sich für einen Bewerber entschieden haben, dürfen die Nachweise zur Zahlungsfähigkeit folgen. Die Frage nach erheblichen Mietrückständen und die Einkommensnachweise gehören in diese letzte Phase. Wer sie früher einsammelt, sammelt mehr Daten, als er braucht. Welche Angaben in welcher Phase zulässig sind, zeigt Selbstauskunft des Mieters: welche Fragen zulässig sind.
Aus der Praxis: freiwillig hochladen, nie verlangen
Wir verlangen keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. In unserem digitalen Selbstauskunftsformular kann der Interessent freiwillig Unterlagen hochladen, etwa Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder eine Bonitätsauskunft. Alles ist freiwillig. Eine Bescheinigung wirkt für den Bewerber positiv, sie ist ein zusätzliches Argument, aber nie eine Bedingung. Zahlt ein Elternteil mit, kommen die Angaben auch von ihm.
Der Zeitpunkt richtet sich nach der Orientierungshilfe: Wir fragen erst, wenn jemand die Wohnung anmieten will.
Was gilt in Hamburg?
Für Hamburger Vermieter gibt es keine eigene Regel. Als Herausgeber steht die gemeinsame Konferenz der Datenschutzaufsichten von Bund und Ländern hinter dem Papier, Hamburg ist als Land darin vertreten. Wer in Hamburg vermietet, wo auf eine Wohnung viele Bewerbungen kommen, sollte jede Abfrage so legen, dass sie zum jeweiligen Zeitpunkt passt.
Wie kann Letura helfen?
Wir holen Unterlagen erst ein, wenn jemand anmieten will, und treffen die Auswahl gemeinsam mit Ihnen. Welche Aufgaben bei privaten Eigentümern bleiben, zeigt Wohnung privat vermieten. Wer die Vermietung gleich übergeben möchte, schreibt uns über Vermietung starten.
Quellen
- Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Abschnitte A bis D, Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, https://www.datenschutzkonferenz-online.de, Stand Januar 2026
- Anhang Musterfragebogen zur Orientierungshilfe, Version 2.0, Datenschutzkonferenz, https://www.datenschutzkonferenz-online.de, Stand Januar 2026
- § 543 Bürgerliches Gesetzbuch, Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html, Stand November 2026
Zuletzt gegen die amtlichen Fassungen geprüft am 1. November 2026. Das Urteil des Bundesgerichtshofs VIII ZR 238/08 ist hier in der Wiedergabe der Orientierungshilfe zitiert; das Originaldokument war beim Prüflauf nicht abrufbar.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverband.
Häufige Fragen
Darf ich von Mietinteressenten eine Bescheinigung des Vorvermieters verlangen, und was sagt sie aus?
Verlangen dürfen Sie sie nicht. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz ist der bisherige Vermieter nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen, deshalb kann sie vom Interessenten auch nicht gefordert werden. Freiwillig vorgelegt sagt sie aus, dass der Vorvermieter zum Zeitpunkt der Ausstellung keine offenen Mietforderungen vermerkt hat.
Darf ich nach den Kontaktdaten des früheren Vermieters fragen?
Nein. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sind Fragen nach Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aktueller oder früherer Vermieter unzulässig, weil solche Angaben für die Entscheidung über das Mietverhältnis nicht erforderlich sind.
Was kann ich stattdessen verlangen, um die Zahlungsfähigkeit zu prüfen?
Nach der Entscheidung für einen Bewerber dürfen Sie Nachweise zum Einkommen anfordern, etwa Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid mit geschwärzten Nebenangaben. Eine Bonitätsauskunft kann der Bewerber selbst bestellen und Ihnen vorlegen.
Darf ich fragen, ob der Bewerber schon einmal Mietrückstände hatte?
Nur begrenzt. Nach der Orientierungshilfe sind Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen aus dem früheren Mietverhältnis zulässig, die eine Kündigung rechtfertigen. Der Bewerber soll Gelegenheit bekommen, Gründe vorzutragen, weshalb sich so etwas nicht wiederholt.
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