Wohnungsgeberbestätigung: wer sie ausstellt und bis wann
Veröffentlicht am 29. Oktober 2026 · Aktualisiert am 29. Oktober 2026 · 5 Minuten Lesezeit

Ja, als Vermieter müssen Sie den Einzug Ihres Mieters bestätigen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Diese Bestätigung heißt Wohnungsgeberbestätigung. Sie ist keine Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Mitwirkungspflicht: Ohne sie kann sich Ihr Mieter nicht ordnungsgemäß anmelden. Die Rechtsgrundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), die Frist ergibt sich aus § 17 Absatz 1 BMG. Dieser Beitrag zeigt, was hineingehört, wer unterschreiben darf und wann sie sinnvoll vorbereitet wird.
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. § 19 Absatz 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der Anmeldung mitzuwirken, und lässt als Aussteller nur ihn selbst oder einen Beauftragten zu. Wer die Vermietung einem Dienstleister überlässt, kann diesem also auch die Bestätigung übertragen, bleibt aber der Wohnungsgeber.
Bis wann muss sie vorliegen?
Innerhalb der Frist, die für die Anmeldung gilt. Mieter müssen sich nach § 17 Absatz 1 BMG spätestens zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Dieselbe Spanne gilt für Sie: Der Wohnungsgeber hat den Einzug in der Anmeldefrist zu bestätigen. Praktisch heißt das: Die Bestätigung sollte zum Einzugstermin bereitliegen, nicht erst, wenn der Mieter nachfragt.
Was gehört in die Bestätigung?
Vier Pflichtangaben, die § 19 Absatz 3 BMG aufzählt.
| Angabe | Hinweis |
|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | ist er nicht der Eigentümer, kommt auch dessen Name dazu |
| Einzugsdatum | der Tag, an dem der Mieter tatsächlich eingezogen ist |
| Anschrift der Wohnung | die Adresse, für die die Anmeldung erfolgt |
| Namen der meldepflichtigen Personen | alle, die einziehen und sich anmelden müssen |
Die Bestätigung erfolgt schriftlich oder, gegenüber der Meldebehörde, auch elektronisch. Bei einer elektronischen Bestätigung erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter für die Anmeldung mitteilt (§ 19 Absatz 4 BMG). Der Wohnungsgeber kann sich außerdem bei der Meldebehörde rückversichern, dass sich die Person tatsächlich angemeldet hat.
Was droht, wenn sie fehlt?
Eine Geldbuße. Ordnungswidrig handelt nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 BMG, wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt. Ebenso, wer eine Bestätigung ausstellt, obwohl er dazu nicht befugt ist. Die Geldbuße kann in diesen Fällen bis zu tausend Euro betragen, bei einer angebotenen Scheinanschrift bis zu fünfzigtausend Euro (§ 54 Absatz 3 BMG). Das Gesetz verbietet nämlich, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl niemand tatsächlich einzieht (§ 19 Absatz 6 BMG). Für den Mieter kommt hinzu, dass er die verweigerte oder ausbleibende Bestätigung unverzüglich der Meldebehörde mitteilen muss.
Aus der Praxis: mit dem Vertrag, nicht danach
Die Wohnungsgeberbestätigung ist nicht Teil des Mietvertrags, aber wir wickeln sie ab, ebenso wie das SEPA-Lastschriftmandat. Wir stellen sie aus, wenn wir den Mietvertrag erstellen, und legen sie zusammen mit dem Vertrag vor. Erstellt der Eigentümer den Vertrag selbst, stellt er auch die Bestätigung aus. So liegt sie am Einzugstag fertig vor, und es bleibt nichts liegen, was später jemand nachfordern muss.
Der Einzugstermin kann sich verschieben. Dann gehört das tatsächliche Einzugsdatum in die Bestätigung, nicht der Termin aus dem Vertrag. Wie die Übergabe insgesamt abläuft, steht in Übergabeprotokoll für die Wohnung.
Muss ich der Meldebehörde auf Nachfrage Auskunft geben?
Ja. Nach § 19 Absatz 5 BMG kann die Meldebehörde vom Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die dort wohnen oder gewohnt haben. Wer einer vollziehbaren Anordnung dazu nicht folgt, handelt nach § 54 Absatz 2 Nummer 5 BMG ordnungswidrig. Es lohnt sich deshalb, Einzugsdaten und Namen der gemeldeten Personen pro Wohnung geordnet aufzubewahren, etwa in der Vermietungsakte.
Was gilt in Hamburg?
Das Bundesmeldegesetz gilt auch für Mieter, die in eine Hamburger Wohnung ziehen. Ob und wie eine elektronische Bestätigung gegenüber der Meldebehörde möglich ist, hängt nach § 19 Absatz 4 BMG von den Verfahren ab, die die jeweilige Meldebehörde vorsieht. Im Zweifel genügt die schriftliche Bestätigung mit den vier Pflichtangaben.
Wer kümmert sich darum, wenn Sie nicht vor Ort sind?
Das Gesetz erlaubt die Beauftragung einer anderen Person. Wenn wir Ihre Vermietung übernehmen, gehört die Bestätigung zum Paket aus Vertrag und Anlagen, und Sie müssen den Einzugstag nicht selbst im Blick behalten. Ein erstes Gespräch dazu beginnt mit einer Nachricht über Vermietung starten. Wie die Vermietung für private Eigentümer insgesamt abläuft, beschreibt Wohnung privat vermieten.
Quellen
- § 19 Bundesmeldegesetz, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html, Stand Oktober 2026
- § 17 Bundesmeldegesetz, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html, Stand Oktober 2026
- § 54 Bundesmeldegesetz, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html, Stand Oktober 2026
Zuletzt gegen die amtlichen Fassungen geprüft am 29. Oktober 2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverband.
Häufige Fragen
Muss ich als Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, und bis wann?
Ja. Nach § 19 Absatz 1 BMG muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken und den Einzug innerhalb der Frist des § 17 Absatz 1 BMG bestätigen. Das sind zwei Wochen nach dem Einzug des Mieters. Die Bestätigung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde.
Wer darf die Wohnungsgeberbestätigung unterschreiben?
Nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Absatz 1 Satz 5 BMG). Ein Mieter, der sich die Bestätigung selbst ausstellt, handelt nicht zulässig, und das Stellen einer Bestätigung durch einen Unbefugten ist eine Ordnungswidrigkeit.
Was steht in einer Wohnungsgeberbestätigung?
Vier Dinge: wer Wohnungsgeber ist (bei abweichendem Eigentümer auch dessen Name), wann der Mieter eingezogen ist, in welche Wohnung und welche meldepflichtigen Personen betroffen sind (§ 19 Absatz 3 BMG).
Was passiert, wenn ich die Bestätigung nicht oder zu spät ausstelle?
Der Mieter muss das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Absatz 2 BMG). Für den Wohnungsgeber ist es eine Ordnungswidrigkeit, den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu bestätigen; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BMG).
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