Zum Inhalt springen
Recht und Regeln

Eltern im Mietvertrag: Mitmieter oder Bürgschaft?

Veröffentlicht am 25. September 2026 · Aktualisiert am 25. September 2026 · 7 Minuten Lesezeit

Freigestellte Aufnahme eines Altbaus am Eppendorfer Weg in Hamburg

Wenn die Bonität erst mit den Eltern reicht, lassen wir sie als Mitmieter in den Vertrag eintreten, statt eine Bürgschaft zu verlangen. Beide Wege führen dazu, dass jemand mit tragfähigem Einkommen für die Miete einsteht. Der Unterschied liegt darin, wie sauber sich das später abwickeln lässt: Der Mitmieter steht auf derselben Urkunde und schuldet dieselbe Miete, der Bürge steht daneben und muss gesondert in Anspruch genommen werden.

Die Frage stellt sich in Hamburg häufig, weil auf begehrte Wohnungen dreistellige Bewerberzahlen kommen und darunter viele Berufseinsteiger und Studierende sind, deren Einkommen allein die Miete nicht trägt. Wie groß dieser Andrang ist, zeigt Wie viele Bewerber bekommt eine Wohnung in Hamburg.

Was bedeutet es rechtlich, Mitmieter zu sein?

Mitmieter sind Vertragspartei mit allen Rechten und allen Pflichten. Für die Miete haften sie zusammen mit den übrigen Mietern als Gesamtschuldner. § 421 BGB beschreibt das so: Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern darf, kann er nach seinem Belieben von jedem ganz oder teilweise fordern.

Für den Vermieter heißt das praktisch: Bleibt die Miete aus, kann er sie in voller Höhe von den Eltern verlangen, ohne vorher beim Kind vorstellig geworden zu sein. Bis die Leistung vollständig erbracht ist, bleiben alle Schuldner verpflichtet.

Die Kehrseite gehört dazu und wird gern übersehen. Mitmieter haben auch Rechte: Sie sind Ansprechpartner, sie müssen bei Vertragsänderungen einbezogen werden, und eine Kündigung muss von allen Mietern gemeinsam ausgehen. Wer Eltern in den Vertrag nimmt, holt sie nicht als Sicherheit ins Boot, sondern als Vertragspartner.

Worin unterscheidet sich die Bürgschaft?

Der Bürge bleibt außerhalb des Mietvertrags. Nach § 765 BGB verpflichtet er sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen; die Bürgschaft kann auch für eine künftige Verbindlichkeit übernommen werden. Rechte aus dem Mietvertrag erwirbt er dadurch nicht. Er zahlt gegebenenfalls, ohne je Mieter gewesen zu sein.

Formal ist die Bürgschaft anspruchsvoller, als viele annehmen. § 766 BGB verlangt die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine gescannte, gemailte oder über einen Signaturdienst erzeugte Erklärung genügt also nicht. Geheilt wird der Formmangel nur, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, und darauf sollte sich niemand verlassen.

Dazu kommt die Abwicklung. Kommt es zum Zahlungsausfall, steht beim Mitmieter eine Forderung gegen eine Vertragspartei im Raum. Bei der Bürgschaft ist es eine eigene Anspruchsgrundlage gegen einen Dritten, mit eigenen Fragen zu Umfang, Reichweite und Wirksamkeit der Erklärung.

Warum wir den Mitmieter bevorzugen

Weil er die einfachere Konstruktion ist und weil er ehrlicher abbildet, was tatsächlich passiert. Wenn Eltern die Miete tragen, sind sie wirtschaftlich die Mieter. Das im Vertrag abzubilden, kostet nichts und erspart die Frage, ob eine Erklärung von vor vier Jahren noch trägt.

Drei praktische Gründe kommen hinzu:

  • Ein Dokument statt zweier. Mietvertrag und Bürgschaft müssen sonst beide vorliegen, beide unterschrieben sein, beide auffindbar bleiben. Bei einem Verwalterwechsel ist die Bürgschaft das Papier, das fehlt.
  • Klare Ansprechpartner. Wer haftet, soll auch informiert werden. Als Mitmieter bekommen die Eltern die Nebenkostenabrechnung und jede Vertragsänderung ohnehin.
  • Keine Formfalle. Die Schriftform des § 766 BGB ist streng. Der Mietvertrag wird ohnehin im Original unterschrieben, ein zweites Dokument mit eigenen Formanforderungen entfällt.

Was wir dagegen nicht tun: die volle Kaution nehmen und zusätzlich eine Bürgschaft verlangen. § 551 Absatz 1 BGB begrenzt eine Mietsicherheit auf das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten, und Absatz 4 erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam. Wer beides kombinieren möchte, sollte die konkrete Gestaltung anwaltlich prüfen lassen, bevor sie in einen Vertrag kommt.

Aus der Praxis: Studentin und Elternteil im selben Vertrag

Ein Fall aus unserem Bestand, anonymisiert. Eine Studentin und ein Elternteil mieten gemeinsam. Die Bonität trägt allein das Elternteil, die Wohnung bewohnt die Tochter. Beide stehen im Vertrag.

Die Miete wird per Lastschrift vom Konto des Elternteils eingezogen. Damit das reibungslos läuft, sieht das Lastschriftmandat ausdrücklich vor, dass Kontoinhaber und Mieterin nicht identisch sein müssen. Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist in der Praxis der Punkt, an dem sonst Rückfragen entstehen, weil eine Zahlung von einem fremden Namen kommt.

Der Vorteil zeigt sich im Alltag. Post geht an beide, die Nebenkostenabrechnung erreicht die Person, die sie bezahlt, und bei Rückfragen zur Wohnung ist die Tochter erreichbar. Es gibt keine Zwischenkonstruktion, die jemand erklären müsste.

Was sollten Eltern vor der Unterschrift wissen?

Dass sie nicht einseitig wieder herauskommen. Wer als Mitmieter unterschreibt, bleibt Vertragspartei, solange der Vertrag läuft. Eine Entlassung aus dem Vertrag braucht die Zustimmung des Vermieters, und eine Kündigung müssen alle Mieter gemeinsam erklären. Das ist der Punkt, den wir vor der Unterschrift ansprechen, weil er sonst erst auftaucht, wenn das Studium vorbei ist.

Vernünftig ist deshalb, gleich mitzudenken, was nach der Studienzeit passieren soll. Wenn absehbar ist, dass das Kind die Wohnung allein weiterführt, kann man sich früh darauf verständigen, dass die Eltern bei ausreichendem eigenem Einkommen aus dem Vertrag entlassen werden. Eine Absprache dazu ist keine Garantie, aber sie verhindert, dass die Frage später aus dem Nichts kommt.

Ebenso gehört besprochen, was die Haftung konkret umfasst: die Miete, die Betriebskostennachzahlungen und die Pflichten aus dem Vertrag. Nicht nur der Betrag, der monatlich abgebucht wird.

Was gehört in den Vertrag, wenn Eltern Mitmieter sind?

Zunächst alle Namen an derselben Stelle: In der Mietvertragsüberschrift stehen sämtliche Mieter, nicht nur das Kind mit einem Zusatz. Jeder von ihnen unterschreibt im Original. Dazu kommt die Bankverbindung, von der die Miete tatsächlich eingezogen wird, und die Angabe, wer die Wohnung bewohnt. Diese drei Punkte klären fast alle späteren Rückfragen.

Wir ergänzen darüber hinaus zwei Dinge, weil sie sich bewährt haben. Erstens eine Zustelladresse für den Mitmieter, der nicht in der Wohnung lebt, damit Abrechnungen und Erklärungen nicht monatelang im Briefkasten der Tochter oder des Sohnes liegen. Zweitens eine kurze Notiz in den Unterlagen dazu, warum die Konstellation gewählt wurde. Bei einem späteren Verwalterwechsel erspart das die Rekonstruktion.

Nicht in den Vertrag gehört eine Formulierung, die den Eltern die Pflichten zuweist und die Rechte vorenthält, etwa ein Mitmieter, der nur für die Miete haften, aber sonst nicht Vertragspartei sein soll. Entweder jemand ist Mieter, dann vollständig, oder er ist Bürge. Die Mischform erzeugt genau die Unklarheit, die man mit dem Mitmieter vermeiden wollte.

Wann ist keines von beidem nötig?

Wenn das Einkommen des Mieters die Miete allein trägt. Als grobe Orientierung arbeiten wir mit dem üblichen Verhältnis von Nettoeinkommen zu Warmmiete; reicht es, braucht es weder Mitmieter noch Bürgschaft. Eine zusätzliche Absicherung ohne Anlass zu verlangen, verengt den Bewerberkreis, ohne das Risiko messbar zu senken.

Welche Nachweise für diese Beurteilung taugen und welche nicht, behandelt Bonitätsprüfung von Mietinteressenten. Dort steht auch, warum ein Screenshot einer Kontoübersicht kein Einkommensnachweis ist.

Quellen

Zuletzt gegen die amtlichen Fassungen geprüft am 25. September 2026.

Wie die Kaution selbst zu behandeln ist, von der Höhe bis zur Anlage, steht in Mietkaution: Höhe, Anlage, Rückzahlung. Welche Punkte im Vertrag darüber hinaus Aufmerksamkeit verdienen, sammelt Der Mietvertrag: worauf Vermieter achten müssen.

Diese Konstellationen sauber aufzusetzen ist Routinearbeit, wenn man sie oft macht: Letura übernimmt Auswahl, Vertrag und Unterzeichnung, Vermietung starten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverband.

Häufige Fragen

Sollten Eltern den Mietvertrag mit unterschreiben?

Wenn die Bonität erst mit ihnen reicht, ja. Wir nehmen Eltern in diesen Fällen als Mitmieter in den Vertrag auf, statt eine Bürgschaft zu verlangen. Beide Seiten stehen dann auf derselben Urkunde, die Pflichten sind klar verteilt und im Ernstfall braucht es keine gesonderte Inanspruchnahme.

Was bedeutet Mitmieter rechtlich?

Eltern werden Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten. Für die Miete haften alle Mieter nach § 421 BGB als Gesamtschuldner: Der Vermieter kann die volle Leistung von jedem Einzelnen verlangen, aber insgesamt nur einmal. Auch eine Kündigung muss dann von allen Mietern gemeinsam ausgehen.

Was ist der Unterschied zu einer Bürgschaft?

Der Bürge wird nicht Mieter, sondern verpflichtet sich nach § 765 BGB gegenüber dem Vermieter, für die Verbindlichkeit des Mieters einzustehen. Er hat keine Rechte aus dem Mietvertrag. Die Bürgschaftserklärung bedarf nach § 766 BGB der Schriftform, in elektronischer Form ist sie ausgeschlossen.

Darf zusätzlich die volle Kaution verlangt werden?

Hier ist Vorsicht geboten. Nach § 551 Absatz 1 BGB darf eine Mietsicherheit höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten betragen, und § 551 Absatz 4 erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam. Wer Kaution und Bürgschaft kombinieren will, sollte das anwaltlich prüfen lassen.

Wie kommen Eltern später wieder aus dem Vertrag?

Nicht einseitig. Wer als Mitmieter im Vertrag steht, bleibt Vertragspartei, bis der Vertrag endet oder der Vermieter einer Entlassung zustimmt. Eine Kündigung müssen alle Mieter gemeinsam erklären. Das gehört vor der Unterschrift besprochen, nicht drei Jahre später.