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Recht und Regeln

Hamburger Mietvertrag für Wohnraum: Formular und Anlagen

Veröffentlicht am 2. November 2026 · Aktualisiert am 2. November 2026 · 5 Minuten Lesezeit

Freigestellte Aufnahme eines Altbaus an der Eppendorfer Landstraße in Hamburg Eppendorf

Der Hamburger Mietvertrag für Wohnraum reicht als Grundlage, aber selten als ganzer Vertrag. Das Formular regelt, was bei jeder Wohnung gleich ist. Was an einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Haus hängt, etwa die Sanierung, die Ausstattung oder die Pflege empfindlicher Flächen, steht in Anlagen, die das Formular ergänzen und ihn nicht ersetzen. Dieser Beitrag zeigt, welche Anlagen es gibt, wann sie sich lohnen und was bei der Selbstauskunft als Anlage zu beachten ist.

Was ist der Hamburger Mietvertrag für Wohnraum?

Es ist ein Formular für die Vermietung von Wohnraum in Hamburg, das wir in der aktuellen Fassung als Grundlage nutzen. Es spricht von der „vermietenden Partei“ und der „mietenden Partei“ und lässt Raum für eigene Vereinbarungen unter „Sonstige Vereinbarungen“. Dort werden die Anlagen eingebunden.

Das Formular geben wir hier nicht im Wortlaut wieder. Wie es zu Alternativen steht, behandelt Mietvertrag erstellen: Formular, Anwalt oder Dienstleister.

Reicht das Formular allein?

Meistens nicht, sobald die Wohnung eine Besonderheit hat. Ein Formular kann nur abbilden, was für viele Wohnungen gilt. Wer nach einer Sanierung vermietet, in ein neu gebautes Haus einzieht oder eine ausgestattete Wohnung übergibt, muss Dinge festhalten, die kein Formular vorsieht: was gebaut wurde, was zur Ausstattung gehört, wie empfindliche Flächen gepflegt werden.

Anlagen haben dabei eine klare Rolle: Sie ergänzen den Hauptvertrag und ersetzen nichts davon.

Welche Anlagen gehören typischerweise dazu?

Das hängt vom Objekt ab. In der folgenden Übersicht steht, was bei uns je nach Haus und Wohnung zum Vertrag gehört.

Anlage Wann sie dazugehört
Bauliche Hinweise je nach Objekt, etwa bei besonderen Bauteilen
Hausordnung oder Pflegehinweise je nach Objekt
Ausführliche Objektbeschreibung oft bei kernsanierten oder neu gebauten Objekten
Selbstauskunft häufig
Vereinbarung zum Rauchen manchmal
Ausstattungsliste je Wohnung und Übergabeprotokoll mit Fotos beim Erstbezug

Ob Ihre Wohnung eine dieser Anlagen braucht, ergibt sich aus dem Haus und aus dem, was Sie dem Mieter zusagen.

Was gehört in die Anlagen bei sanierten Häusern und beim Erstbezug?

Bei sanierten Häusern beschreibt eine Anlage, was saniert wurde, etwa Fenster, Dämmung, Balkone, Aufzug, Treppenhaus und Haustür. Beim Erstbezug gibt es eine Ausstattungsliste je Wohnung und ein Übergabeprotokoll mit Fotos. Pflege- und Lüftungshinweise sind eine feste Anlage, beim Erstbezug mit Hinweisen zu Parkett, Fußbodenheizung, Lüftung und Fenstern.

Zwei Klarstellungen gehören hinein. Ausstattungsangaben begründen keine Garantie für Lebensdauer, Verbrauch oder Einsparung. Und im sanierten Altbau stellt ein Hinweis zum Schallschutz klar, dass kein Neubaustandard vereinbart ist, die gesetzlichen Rechte bleiben davon unberührt. Mehr dazu, was ein Mietvertrag nach einer Sanierung braucht, steht in Mietvertrag nach Sanierung.

Darf die Selbstauskunft Anlage zum Mietvertrag sein?

Ja, aber sie darf nur zulässige Fragen enthalten. Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz stellt klar, dass Vermieter zulässige Fragen stellen dürfen und unzulässige Fragen nicht beantwortet werden müssen. Welche Fragen das sind, zeigt Selbstauskunft des Mieters: welche Fragen zulässig sind.

Zwei Hinweise aus der Orientierungshilfe gehören dazu. Einwilligungserklärungen in Selbstauskunftsformularen sind nach ihr nicht das richtige Mittel der Datenerhebung. Und Daten der Personen, mit denen der Mietvertrag geschlossen wurde, sind zu löschen, sofern sie zur Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich sind (Abschnitt D). Wer die Selbstauskunft zur Anlage macht, sollte beides berücksichtigen.

Welche Papiere gehören zu jeder Vermietung, unabhängig vom Vertrag?

Die Wohnungsgeberbestätigung. Sie gehört nicht in den Mietvertrag, ist aber Pflicht. Nach § 19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz muss der Wohnungsgeber die Einzugsbestätigung innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist ausstellen. Diese Frist beträgt zwei Wochen nach dem Einzug, denn so lange hat sich der Mieter bei der Meldebehörde anzumelden.

Wer die Bestätigung ausstellt und wann, behandelt Wohnungsgeberbestätigung. Das Übergabeprotokoll gehört dagegen zur Übergabe selbst, wie in Übergabeprotokoll für die Wohnung beschrieben.

Aus der Praxis: Formular plus eigene Anlagen

Aus unserer Erfahrung in der Hausverwaltung: Grundlage ist der Hamburger Mietvertrag für Wohnraum in der aktuellen Fassung, ergänzt um eigene Anlagen unter „Sonstige Vereinbarungen“. Letura selbst macht ausschließlich Vermietung und keine Verwaltung.

Welche Anlagen dazukommen, entscheidet das Objekt. Bei einem sanierten Haus ist es die Beschreibung der Sanierung, bei einem Erstbezug die Ausstattungsliste. Die Selbstauskunft des Interessenten gehört häufig dazu.

Was gilt in Hamburg?

Das Formular ist auf Hamburg zugeschnitten, die Anlagen auf das einzelne Haus. Besonders wichtig sind sie bei sanierten Altbauten, weil dort zu klären ist, was gemacht wurde und was der Mieter erwarten darf und was nicht. Zur Vermietung solcher Wohnungen siehe Altbauwohnung in Hamburg vermieten.

Wie kann Letura helfen?

Wir erstellen den Vertrag mit den Anlagen, die zu Ihrem Haus passen, und übergeben Ihnen einen unterschriftsreifen Mietvertrag. Für private Eigentümer ist Wohnung privat vermieten der Überblick, wer die Vermietung ganz abgeben möchte, schreibt uns über Vermietung starten.

Quellen

Zuletzt gegen die amtlichen Fassungen geprüft am 2. November 2026.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverband.

Häufige Fragen

Reicht der Hamburger Mietvertrag, oder brauche ich zusätzliche Anlagen?

Als Grundlage reicht das Formular, als vollständiger Vertrag meistens nicht. Es regelt, was bei jeder Wohnung gleich ist. Was an der einzelnen Wohnung hängt, etwa bauliche Hinweise, Pflegehinweise oder eine Ausstattungsliste, gehört in Anlagen, die unter den sonstigen Vereinbarungen eingebunden werden.

Welche Anlagen gehören typischerweise zum Mietvertrag?

Je nach Objekt eine Anlage mit baulichen Hinweisen, die Hausordnung oder Pflegehinweise, bei sanierten oder neu gebauten Häusern eine ausführlichere Objektbeschreibung, häufig die Selbstauskunft und manchmal eine Vereinbarung zum Rauchen. Beim Erstbezug kommt eine Ausstattungsliste je Wohnung hinzu.

Darf die Selbstauskunft Teil des Mietvertrags sein?

Sie darf beigefügt werden, wenn sie nur zulässige Fragen enthält. Die Datenschutzaufsichten halten Einwilligungserklärungen im Selbstauskunftsformular für das falsche Mittel, und Daten, die für das Mietverhältnis nicht erforderlich sind, sind nach Vertragsschluss zu löschen.

Was gehört bei einem sanierten Haus in die Anlagen?

Eine Beschreibung dessen, was saniert wurde, etwa Fenster, Dämmung, Balkone, Aufzug, Treppenhaus und Haustür, dazu feste Pflege- und Lüftungshinweise. Ein Hinweis zum Schallschutz stellt im Altbau klar, dass kein Neubaustandard vereinbart ist, die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.