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Recht und Regeln

Mietvertrag unterschreiben aus der Ferne

Veröffentlicht am 25. September 2026 · Aktualisiert am 25. September 2026 · 7 Minuten Lesezeit

Freigestellte Aufnahme eines Altbaus an der Osterstraße in Hamburg

Ja, das geht. Ist ein Mitmieter nicht in Hamburg, unterschreibt ein anwesender Mieter zusätzlich für ihn und stützt sich dabei auf eine Vollmacht, die im Original vorliegt. § 167 Absatz 2 BGB stellt klar, dass die Erklärung über die Vollmacht nicht der Form bedarf, die für das Rechtsgeschäft selbst gilt. Wir verlangen sie trotzdem schriftlich, weil sie sonst im Zweifel niemand belegen kann.

Die Frage kommt bei uns regelmäßig, weil ein erheblicher Teil der Mieter aus einer anderen Stadt nach Hamburg zieht und zum Unterzeichnungstermin schlicht nicht anreisen kann oder will.

Wie sieht unser Standardweg aus?

Unterzeichnet wird im Büro, und mindestens eine Person ist dabei anwesend. Ist ein Mieter nicht in Hamburg, unterschreibt der anwesende Mieter zusätzlich mit Originalvollmacht für den abwesenden. Sind ausnahmsweise alle abwesend, läuft die Unterzeichnung postalisch. Jede andere Variante behandeln wir als Einzelfall und prüfen sie vorher.

Diese Reihenfolge ist keine Förmlichkeit. Beim Termin im Büro werden Fragen gestellt und beantwortet, Ausweise gesehen und Unterlagen vollständig gemacht. Was per Post läuft, läuft ohne dieses Gespräch, und jede Lücke in den Unterlagen kostet dann einen weiteren Postlauf.

Praktisch heißt das: Wir fragen früh, wer zum Termin kommen kann. Nicht am Tag davor, sondern mit dem Vertragsentwurf. Steht fest, dass jemand fehlt, ist genug Zeit, die Vollmacht vorzubereiten und im Original zu verschicken.

Was muss in der Vollmacht stehen?

Sie beginnt mit den Eckdaten: das Objekt genau bezeichnet, der Mietbeginn, der Vermieter. Inhaltlich deckt sie die Unterzeichnung des Mietvertrags einschließlich aller Anlagen ab, die Zustimmung zu Miethöhe, Betriebskosten, Kaution und Mindestmietdauer sowie die Entgegennahme der Auskunft zur Miethöhe. Und sie ist ausdrücklich auf den Vertragsschluss begrenzt, damit sie nicht als Generalvollmacht missverstanden wird.

Auf dem Vertrag unterschreibt der Bevollmächtigte bei uns erkennbar in Vollmacht für die vertretene Person. Das ist unser eigenes Vorgehen und keine Aussage darüber, was rechtlich zwingend ist; wir halten es so, weil später jeder Leser der Urkunde sofort sieht, wer für wen gehandelt hat. Das Original der Vollmacht kommt zu den Vertragsunterlagen und bleibt dort.

Eine Erfahrung aus der Praxis, die wir inzwischen von Anfang an berücksichtigen: Die Vollmacht sollte auch die Übergabe und das Übergabeprotokoll abdecken. Sonst steht man am Übergabetag vor der Situation, dass der Schlüssel übergeben werden soll, das Protokoll aber von einer Person zu unterschreiben wäre, die immer noch nicht in Hamburg ist. Das ist keine Rechtsfolge einer eng gefassten Vollmacht, sondern schlicht eine organisatorische Lehre.

Was gilt, wenn mehrere Mieter im Vertrag stehen?

Dann braucht es für jede abwesende Person eine eigene Vollmacht. Eine Sammelvollmacht, die mehrere Vertretene in einem Dokument zusammenfasst, verkürzt nichts und macht die Zuordnung später schwerer. Eine anwesende Person kann dabei durchaus für mehrere Abwesende zeichnen; sie unterschreibt dann einmal im eigenen Namen und für jeden Vertretenen gesondert.

Wichtig ist, dass alle Unterschriften am Ende auf derselben Urkunde stehen oder, im Postfall, auf den gleichlautenden Ausfertigungen, die § 126 Absatz 2 BGB zulässt. Was hier durcheinandergerät, fällt meist erst auf, wenn jemand den Vertrag Jahre später sucht.

Bei Konstellationen mit Eltern als Mitmieter kommt beides zusammen: mehrere Mieter und häufig mindestens eine Person, die nicht in Hamburg wohnt. Wie diese Verträge aufgebaut sind, steht in Eltern im Mietvertrag: Mitmieter oder Bürgschaft?.

Warum ist die Schriftform hier so wichtig?

Weil an ihr die Laufzeit hängt. § 550 BGB bestimmt: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit; gekündigt werden kann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums. Der Formmangel kostet also nicht den Vertrag, sondern die Bindung.

Für einen unbefristeten Vertrag ohne Mindestmietdauer ist das verschmerzbar. Bei einem Vertrag, in dem eine Mindestmietdauer oder ein Kündigungsausschluss vereinbart ist, ist es der Kern der Vereinbarung. Wer eine vierjährige Bindung wollte und einen Formfehler produziert, hat am Ende keine.

Was die Schriftform verlangt, steht in § 126 BGB: Die Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen; werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Genau diese Variante macht den Postweg praktikabel.

Reicht eine digitale Unterschrift?

In der Regel nicht. § 126a BGB lässt die elektronische Form nur zu, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Bei einem Vertrag müssen beide Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument auf diese Weise signieren. Eine einfache Signatur über einen der verbreiteten Dienste erfüllt das nicht.

Gefragt wird trotzdem oft, und die Frage ist nachvollziehbar: Wer aus München nach Hamburg zieht, hält den Postweg für einen Rückschritt. Unsere Antwort ist deshalb keine pauschale Absage, sondern eine Prüfung. Ob ein konkretes Verfahren eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB erzeugt, klären wir, bevor wir es einsetzen, und nicht danach.

Bis dahin gilt: Das unterschriebene Original ist der bevorzugte Weg, der Postweg ist möglich. Bei Verträgen mit Mindestmietdauer ist das kein formaler Eigensinn, sondern die Absicherung genau der Klausel, wegen der der Vertrag so gebaut wurde.

Wie erreicht die Auskunft zur Miethöhe einen Abwesenden?

Über denselben Weg wie den Vertragsentwurf, nur einen Schritt früher. Liegt die Miete über der Grenze der Mietpreisbremse und stützt sie sich auf eine Ausnahme, muss die Auskunft dem Mieter zugehen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Bei einer Unterzeichnung in Vertretung ist das der Moment, in dem der Bevollmächtigte unterschreibt, nicht der Moment, in dem der Abwesende die Vollmacht ausstellt.

Wir lösen das zweifach. Die Auskunft geht mit dem Vertragsentwurf per E-Mail an alle künftigen Mieter, also auch an den, der nicht kommen kann. Und die Vollmacht nennt die Entgegennahme dieser Auskunft ausdrücklich als umfasst, damit der Bevollmächtigte sie auch mit Wirkung für den Vertretenen entgegennehmen kann.

Beim Postweg verschiebt sich der Zeitpunkt entsprechend nach vorn: Die Auskunft muss vor dem Absenden der unterschriebenen Urkunde vorliegen, nicht in demselben Umschlag. Wer beides zusammen verschickt, hat den Nachweis nicht geführt, dass die Information vorher da war.

Was in diese Auskunft inhaltlich gehört und welche Rechtsfolge eine fehlende Auskunft hat, behandelt Auskunft zur Miethöhe vor Vertragsschluss.

Aus der Praxis: was beim Postweg schiefgeht

Drei Dinge, und alle drei kosten Tage. Erstens fehlende Anlagen: Der Vertrag kommt unterschrieben zurück, die paraphierte Hausordnung oder das Lastschriftmandat nicht. Zweitens die falsche Anzahl Ausfertigungen, sodass am Ende keine vollständige Urkunde für beide Seiten existiert. Drittens Unterschriften an der falschen Stelle, meist bei Verträgen mit mehreren Mietern.

Dagegen hilft nur Vorbereitung. Wir schicken die Unterlagen mit einer kurzen Liste, was zu unterschreiben ist und in welcher Ausfertigung, und legen einen frankierten Rückumschlag bei. Das klingt altmodisch und spart im Schnitt einen kompletten Postlauf.

Der zweite Punkt ist der Zeitplan. Ein Postweg nach Süddeutschland und zurück dauert realistisch eine Woche, wenn nichts dazwischenkommt. Wer den Mietbeginn auf den Ersten legt und am Fünfundzwanzigsten mit dem Versand beginnt, plant zu knapp.

Quellen

Zuletzt gegen die amtlichen Fassungen geprüft am 25. September 2026.

Was inhaltlich in den Vertrag gehört und welche Klauseln Ärger machen, führt Der Mietvertrag: worauf Vermieter achten müssen aus. Wie die Übergabe danach abläuft und was ins Protokoll gehört, zeigt Wohnungsübergabe und Übergabeprotokoll.

Vollmacht, Ausfertigungen, Fristen: Das ist Organisation, keine Kunst. Letura führt die Unterzeichnung für Sie durch, Vermietung starten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverband.

Häufige Fragen

Kann man einen Mietvertrag mit Vollmacht unterschreiben?

Ja. Ist ein Mitmieter nicht vor Ort, unterschreibt ein anwesender Mieter zusätzlich für ihn, gestützt auf eine schriftliche Vollmacht im Original. Nach § 167 Absatz 2 BGB bedarf die Vollmacht selbst nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft gilt. Wir verlangen sie trotzdem schriftlich und nehmen das Original zu den Unterlagen.

Was muss in der Vollmacht stehen?

Das Objekt genau bezeichnet, der Mietbeginn, der Vermieter. Inhaltlich deckt sie die Unterzeichnung einschließlich aller Anlagen ab, die Zustimmung zu Miethöhe, Betriebskosten, Kaution und Mindestmietdauer sowie die Entgegennahme der Auskunft zur Miethöhe. Sie ist ausdrücklich auf den Vertragsschluss begrenzt.

Reicht eine digitale Unterschrift über einen Signaturdienst?

In der Regel nicht. § 126a BGB ersetzt die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur, und bei Verträgen müssen beide Parteien ein gleichlautendes Dokument so signieren. Übliche Signaturdienste leisten das nicht. Wir prüfen vor jeder Verwendung, ob das konkrete Verfahren die Anforderung erfüllt.

Was passiert, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist?

Der Vertrag bleibt wirksam, verliert aber die Bindung an eine längere Laufzeit. Nach § 550 BGB gilt ein nicht schriftlich geschlossener Vertrag mit mehr als einem Jahr Laufzeit für unbestimmte Zeit; gekündigt werden kann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung.

Geht die Unterzeichnung auch per Post?

Ja, und das ist unser Weg, wenn niemand vor Ort sein kann. Nach § 126 Absatz 2 BGB müssen beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen; werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte unterzeichnet.